Satzung

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

§ 1
(1) a) Der Verein führt den Namen „Bildungswerk Sachsen der Deutschen Gesellschaft e.V., eingetragener Verein zur Förderung politischer, kultureller und sozialer Beziehungen in Europa“.

b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Sitz ist in Leipzig.

(4) Der Sitz des Vereins ist bei Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Satzung und aus der Mitgliedschaft ergeben, gleichzeitig Gerichtsstand.

II. Zweck und Ziele

§ 2
Zweck des Vereins ist die politische Bildung vorrangig im Freistaat Sachsen. Das Bildungswerk Sachsen der Deutschen Gesellschaft soll wechselseitig Informationen vermitteln und so das Verständnis zwischen den Deutschen vertiefen und deren Gemeinsamkeiten als Nation fördern. Dieses Ziel soll insbesondere durch Tagungen, Bildungsreisen, Vermittlung von Kontakten, gemeinsame kulturelle, wissenschaftliche, ökologische und soziale Projekte erreicht werden.

Das Bildungswerk Sachsen der Deutschen Gesellschaft e. V. will den langwierigen und schwierigen Prozess des weiteren Zusammenwachsens der beiden Teile Deutschlands auf sozialem, ökologischem, rechtlichem, wissenschaftlichem, kulturellem und wirtschaftlichem Gebiet praktisch fördern und kritisch begleiten. Wirtschaftliche Förderung findet dabei allein durch allgemeine Bildungsveranstaltungen statt.
Die Mitglieder des Vereins sind davon überzeugt, dass Deutschland in die sich entwickelnde Struktur gesamteuropäischer Zusammenarbeit – „Gemeinsames Haus Europa“ – einzubringen ist. Der Verein unterstützt Bemühungen um eine dauerhafte europäische Friedensordnung, einschließlich des Rechts der Völker, in gesicherten Grenzen zu leben sowie um ausgewogene Abrüstung und militärische Entflechtung. Darum werden auch spezielle Projekte, die im Interesse der polnischen und tschechischen Nachbarn des Freistaates Sachsen liegen und der Verständigung und Annäherung dienen, durch den Verein besonders gefördert. Der Verein tritt für soziale Gerechtigkeit und die Bewahrung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen ein. Besondere Aufmerksamkeit schenkt das Bildungswerk der politischen Bildung der Jugend. Durch ein differenziertes Bildungsangebot soll die Jugendarbeit im Freistaat unterstützt werden.

Die aufgeführten und beschriebenen Ziele werden ausschließlich durch politische Bildungsmaßnahmen verwirklicht. Der Verein und seine Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder der Deutschen Gesellschaft e.V. Berlin. Der Verein arbeitet aufs engste mit der Deutschen Gesellschaft e.V. Berlin zusammen. Eine angemessene Vertretung der Deutschen Gesellschaft e.V. Berlin in den Organen des Bildungswerkes Sachsen der Deutschen Gesellschaft e.V. und eine angemessene Vertretung des Bildungswerkes Sachsen der Deutschen Gesellschaft e.V. in den Organen der Deutschen Gesellschaft e.V. Berlin ist sicherzustellen. Darüber hinaus kann die Mitgliedschaft in Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung erworben werden. Hierüber beschließt im Einzelfall die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Insbesondere ist eine Zusammenarbeit mit Organisationen und Personen anzustreben, die der Verbindung zu anderen Nationen und Ländern dient.

III. Führung des Vereins

§ 3 Organe
Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand bestehend aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und bis zu drei Beisitzern.

§ 4 Die Mitgliederversammlung
(1) Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen sein. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt im Sinne der genannten Ziele und Aufgaben aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorsitzenden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; er ist nur mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zulässig.

(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) die Wahl des Vorstandes, § 5 (1)

b) die Wahl des Kassenprüfers,

c) Beratung des Vorstandes bei der Leitung der Gesellschaft und Gewährung jeglicher Unterstützung zur Erfüllung seiner Aufgaben,

d) die Genehmigung des Haushaltsplanes,

e) die Festlegung der Zahl der Vereinsmitglieder,

f) die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.

(4) Die Mitgliederversammlung soll einmal in jedem Jahr zusammentreten. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen. Eine außerordentliche Versammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden. Juristische Personen sollen einen ständigen Vertreter benennen. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der versammelten Stimmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist. Der Vorstand nimmt gleichberechtigt an den Sitzungen teil.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere obliegt ihm:

a) Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung der Sitzungen der Mitgliederversammlung,

b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) die Erstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung sowie die Aufstellung des Jahresberichtes,

d) die Entscheidung in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher praktischer Bedeutung für die Aufgaben des Vereins.

(3) Der Vorstand hat das Recht, hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen, die ihm mit beratender Stimme angehören können.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister zur Erlangung der Eintragung verlangt werden, zu beschließen.

(5) Die Beschlüsse aller Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren und zum Zwecke der Beurkundung vom jeweiligen Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

(6) Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Ihnen obliegt insbesondere die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Der Verein wird durch die zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(7) Der Vorstand kann die laufenden Geschäfte einem hauptamtlichen Mitarbeiter übertragen.

(8) Die Amtszeit des Vorstandes endet, falls nicht vorher die Neuwahl erfolgt, mit dem Schluss der ersten nach Ablauf der vier Jahre stattfindenden beschlussfähigen Mitgliederversammlung.

(9) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann nur mit einer mit ausdrücklicher Mitteilung der Tagesordnung einberufenen Sitzung der Mitgliederversammlung erfolgen und nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Einladung muss mindestens vierzehn Tage vorher erfolgen. Falls in der Versammlung, die zum Zwecke der Beschlussfassung über die Abberufung einberufen worden ist, nicht zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind, wird mit Frist von vier Wochen erneut zu einer Sitzung eingeladen, in der alsdann mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder Beschluss gefasst wird.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist für das Kalenderjahr bis zum 31.01. zu entrichten.

IV. Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

V. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Sitzung der Mitgliederversammlung erfolgen, zu der mit ausdrücklicher Mitteilung des Auflösungsvertrages als Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vorher eingeladen war. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder. Falls in der zum Zweck der Beschlussfassung über den Auflösungsantrag einberufenen Versammlung nicht sämtliche Mitglieder vertreten sind, wird mit einer Frist von einer Woche erneut zu einer Sitzung eingeladen, in der alsdann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder Beschluss gefasst wird.